Dort wird im Rubrum zwar tatsächlich nur die Beklagte 1 als Widerklägerin bezeichnet und über dem Widerklagebegehren festgehalten, dass dieses [nur] namens und im Auftrag der Beklagten 1 gestellt werde (act. 11 S. 2). Die Vorinstanz hat dies jedoch übersehen, was sich daran zeigt, dass sie ein einheitliches Rechtsbegehren (inkl. Widerklage) für beide Beklagten in Seite 13/39