Aufgrund des materiellen Zivilrechts muss er jedoch alle seine Miterben als Beklagte in den Prozess miteinbeziehen. Dies gilt selbst dann, wenn einer oder mehrere von ihnen vor der kantonalen Instanz auf seiner Seite prozessiert haben, muss doch der angefochtene Entscheid seine Wirkungen gegenüber allen entfalten (vgl. BGE 130 III 550 E. 2.1.2 [= Pra 2005 Nr. 61]).