2.6.4 Schliesslich bedeuten abweichende Interessen der Streitgenossen nicht, dass keine Streitgenossenschaft vorliegen kann. Im Gegenteil divergieren die Interessen von notwendigen Streitgenossen sogar relativ häufig. Zu denken ist dabei namentlich an die Mitglieder einer Erbengemeinschaft, bei der jeder Erbe berechtigt ist, unabhängig von seinen Miterben Berufung einzulegen, um seine Interessen zu verteidigen, weil er ein eigenes Recht auf Teilung hat. Aufgrund des materiellen Zivilrechts muss er jedoch alle seine Miterben als Beklagte in den Prozess miteinbeziehen.