Dies steht unterschiedlichen (internen) Leistungspflichten der einzelnen Gesellschafter nicht zwingend entgegen. Dabei ist zu beachten, dass die Vorinstanz die Klage gegen den Beklagten 2 gerade nicht abgewiesen hat, obwohl sie ihn zu keiner Zahlung verpflichtet hat (vgl. zur – vermeintlichen – Diskrepanz zwischen der Begründung und dem Dispositiv des angefochtenen Entscheids hinten E. 4.1 ff.).