Wie eben dargelegt (vgl. vorne E. 2.6.2), liegt der Grund für die notwendige Streitgenossenschaft in der vorliegend in Frage stehenden Form nicht darin, dass über einen unteilbaren Anspruch wie z.B. ein dingliches Recht entschieden werden müsste. Vielmehr geht es darum, dass ein allfälliger Gewinnanspruch des Klägers gegenüber der einfachen Gesellschaft – d.h. gegenüber den Beklagten als den übrigen Gesellschaftern – nur in einem einheitlichen Urteil festgestellt werden kann (vgl. dazu auch vorne E. 1.1). Dies steht unterschiedlichen (internen) Leistungspflichten der einzelnen Gesellschafter nicht zwingend entgegen.