2.6.3 Weiter ist eine notwendige Streitgenossenschaft auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Vorinstanz nur die Beklagte 1 zur Zahlung verpflichtete und den Beklagten 2 im Entscheiddispositiv unerwähnt liess. Wie eben dargelegt (vgl. vorne E. 2.6.2), liegt der Grund für die notwendige Streitgenossenschaft in der vorliegend in Frage stehenden Form nicht darin, dass über einen unteilbaren Anspruch wie z.B. ein dingliches Recht entschieden werden müsste.