2.6.2 Auf der anderen Seite irren die Beklagten, wenn sie die Auffassung vertreten, eine notwendige passive Streitgenossenschaft könne ausschliesslich dann bestehen, wenn dingliche Rechte gegen den Gesamthänder geltend gemacht würden. Die Vorinstanz hat im Gegenteil zutreffend dargelegt, dass sich der Anspruch eines Gesellschafters auf seinen Gewinnanteil gegen die Gesellschaft, d.h. gegen die Gesamtheit der übrigen Gesellschafter als notwendige Streitgenossenschaft richtet, weil der streitige Gewinnanspruch diesen gegenüber nur einheitlich festgestellt werden kann (Handschin/Vonzun, Zürcher Kommentar, 4. A. 2009, Art. 533 OR N 80 und Art.