2.6.1 Zunächst ist nicht relevant, ob der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren der Ansicht war, die Beklagten würden für den eingeklagten Betrag solidarisch haften. Wie bereits in E. 2.5.2 dargelegt, wendet das Berufungsgericht das Recht von Amtes wegen an und ist dabei weder Seite 12/39 an die Vorbringen der Parteien noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Im Übrigen hat die Vorinstanz eine solidarische Haftung gerade verneint (act. 60 E. 14.3).