Namentlich wenn eine solidarische Haftbarkeit bejaht würde, wie der Kläger dies ursprünglich geltend gemacht hat (act. 1 Rz 28), könnte der jeweilige Anspruch des Klägers gegenüber den Beklagten ohne Weiteres je separat beurteilt werden (vgl. Art. 144 Abs. 1 OR). 2.6 Entgegen der Ansicht der Beklagten ist eine notwendige Streitgenossenschaft aber auch nicht von vornherein auszuschliessen.