Entscheidend für die Annahme einer notwendigen Streitgenossenschaft bei Vorliegen einer einfachen Gesellschaft ist, dass sich der Gewinnanteilsanspruch des Klägers allenfalls gegen die Gesellschaft als Gesamthandschaft richtet. Aus dieser besonderen Konstellation ergibt sich das Erfordernis eines einheitlichen Entscheids für alle Gesellschafter. Dass ein einheitlicher Entscheid auch bei anderen vertraglichen Verbindungen erforderlich sein kann, ist nicht ausgeschlossen, aber auch keineswegs zwingend. Namentlich wenn eine solidarische Haftbarkeit bejaht würde, wie der Kläger dies ursprünglich geltend gemacht hat (act.