2.5.3 Auch das weitere Argument des Klägers, wonach die Beklagten unabhängig vom Bestehen einer einfachen Gesellschaft eine notwendige Streitgenossenschaft bildeten, weil über die vertraglich zugesicherte Gewinnbeteiligung des Klägers so oder anders nur einheitlich entschieden werden könne, ist nicht überzeugend. Entscheidend für die Annahme einer notwendigen Streitgenossenschaft bei Vorliegen einer einfachen Gesellschaft ist, dass sich der Gewinnanteilsanspruch des Klägers allenfalls gegen die Gesellschaft als Gesamthandschaft richtet.