Zudem richtet sich die Berufung der Beklagten 1 ausdrücklich gegen die Würdigung des Rechtsverhältnisses der Parteien als einfache Gesellschaft und damit gegen die Grundlage, auf der die Vorinstanz auf eine notwendige Streitgenossenschaft geschlossen hat. Bei einer Gutheissung der diesbezüglichen Rügen würde auch die Auffassung der Vorinstanz zur notwendigen Streitgenossenschaft hinfällig.