Indem die Beklagten je separat eine Berufung mit unterschiedlichen Anträgen eingereicht haben, haben sie zumindest implizit die von der Vorinstanz erkannte notwendige Streitgenossenschaft bestritten. Das Berufungsgericht ist an die diesbezügliche Rechtsauffassung der Vorinstanz folglich nicht gebunden. Zudem richtet sich die Berufung der Beklagten 1 ausdrücklich gegen die Würdigung des Rechtsverhältnisses der Parteien als einfache Gesellschaft und damit gegen die Grundlage, auf der die Vorinstanz auf eine notwendige Streitgenossenschaft geschlossen hat.