Auch in tatsächlicher Hinsicht ist es nicht an die Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts gebunden, obwohl mangels entsprechender Sachverhaltsrügen der Parteien im Berufungsverfahren der erstinstanzliche Entscheid nach dem Gesagten in der Regel als Grundlage des Rechtsmittelverfahrens dient (BGE 144 III 394 E. 4.1.4 m.H.). Gebunden ist das Berufungsgericht somit – jedenfalls im Anwendungsbereich der Dispositionsmaxime – lediglich insofern, als eine Abänderung des Entscheids nur im Rahmen der Berufungsanträge möglich ist. Dies ergibt sich aus dem Verbot der reformatio in peius und der Teilrechtskraft gemäss Art.