Sie machen aber deutlich, weshalb ein separates Vorgehen problematisch wäre, falls tatsächlich eine notwendige Streitgenossenschaft bestehen sollte. Würden die Beklagten hingegen keine notwendige Streitgenossenschaft bilden, wären unterschiedliche Urteile für die beiden Beklagten kein Problem. 2.5.2 Ebenfalls abzulehnen ist die klägerische Auffassung, wonach das Obergericht an die rechtliche Würdigung der Vorinstanz, dass eine notwendige Streitgenossenschaft vorliege, gebunden sei, soweit die Beklagten dies in ihren Berufungen nicht explizit beanstandet Seite 11/39