O., N 101). Die Vereinigung der beiden Berufungsverfahren ändert daran nichts (Kaufmann, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. A. 2016, Art. 125 ZPO N 24; Frei, Berner Kommentar, 2012, Art. 125 ZPO N 23). Allein aufgrund dieser Erkenntnisse ist die Frage, ob zwischen den Beklagten eine notwendige Streitgenossenschaft besteht oder nicht, allerdings nicht beantwortet. Sie machen aber deutlich, weshalb ein separates Vorgehen problematisch wäre, falls tatsächlich eine notwendige Streitgenossenschaft bestehen sollte.