2.5.1 Richtig ist, dass die Dispositiv-Ziff. 1-4 vom Beklagten 2 nicht angefochten worden und demnach für ihn in Rechtskraft erwachsen sind. Dies gilt auch dann, wenn eine notwendige Streitgenossenschaft vorläge, hat doch die Einreichung einer Berufung durch einen Streitgenossen – im Gegensatz zu anderen Rechtshandlungen – für die säumigen Streitgenossen keine Rechtswirkung. Damit ist klargestellt, dass ein Rechtsmittel eines notwendigen Streitgenossen nicht auch einem anderen Streitgenossen zugerechnet werden kann (Art. 70 Abs. 2 ZPO; Domej, a.a.O., Art. 70 ZPO N 24; Seiler, a.a.O., N 101).