Ausserdem habe der Kläger missachtet, dass auch die Widerklage im erstinstanzlichen Verfahren ausschliesslich von der Beklagten 1 angehoben worden sei. Der Beklagte 2 könne deshalb keiner notwendigen Streitgenossenschaft angehören (act. 76 Rz 14 ff.). 2.5 Soweit der Kläger geltend macht, es bestehe zwischen den Beklagten unabhängig vom Vorliegen einer einfachen Gesellschaft eine notwendige Streitgenossenschaft, kann ihm nicht gefolgt werden.