2.4 Der Beklagte 2 bringt im Wesentlichen dieselben Argumente gegen das Vorliegen einer notwendigen Streitgenossenschaft vor wie die Beklagte 1. Zusätzlich macht er geltend, selbst wenn eine einfache Gesellschaft vorliegen würde, verkenne der Kläger, dass die Gesellschafter für Forderungen gestützt auf Art. 544 Abs. 2 [recte: Abs. 3] OR solidarisch hafteten, weshalb in einem Passivprozess keine notwendige Streitgenossenschaft vorliegen könne. Ausserdem habe der Kläger missachtet, dass auch die Widerklage im erstinstanzlichen Verfahren ausschliesslich von der Beklagten 1 angehoben worden sei.