Die vom Beklagten 2 beantragte Ergänzung ändere den angefochtenen Entscheid materiell nicht. Schliesslich betreffe die von der Beklagten 1 geltend gemachte Ausstandsproblematik einen verfassungsmässigen Anspruch, den sie ohnehin auch selbständig und unabhängig vom Vorliegen einer notwendigen Streitgenossenschaft geltend machen könne (act. 90 Rz 98 ff.).