wenn dingliche Rechte gegen den Gesamthänder geltend gemacht würden. Dies sei vorliegend aber nicht der Fall, weshalb eine notwendige Streitgenossenschaft passivseitig ausgeschlossen sei. Ein einheitliches Vorgehen sei denn auch gar nicht möglich, weil der Beklagte 2 zu keiner Zahlung verpflichtet worden sei, womit die Klage ihm gegenüber materiell abgewiesen worden sei. Entsprechend seien die Interessen der beiden Beklagten im aktuellen Verfahrensstadium bedingt durch den angefochtenen Entscheid nicht identisch, was ein einheitliches Vorgehen verunmögliche.