2.3 Die Beklagte 1 bestreitet in ihrer Berufungsreplik das Vorliegen einer notwendigen Streitgenossenschaft. Die Vorinstanz sei überraschend und fälschlicherweise von einer einfachen Gesellschaft zwischen den Parteien ausgegangen. Zudem habe der Kläger dem Kantonsgericht beantragt, beide Beklagten in solidarischer Haftung zur Zahlung der geforderten Summe zu verpflichten. Das Kantonsgericht habe in seinem Entscheiddispositiv aber nur die Beklagte 1 zur Zahlung verpflichtet und den Beklagten 2 mit keinem Wort erwähnt. Damit sei der vermeintlichen notwendigen Streitgenossenschaft die Grundlage entzogen.