Auch könne sich der Beklagte 2 den Berufungsbegehren der Beklagten 1 nicht mehr anschliessen. Die von der Beklagten 1 verlangte Aufhebung des Entscheids wegen angeblichem Interessenkonflikt [von zwei der drei daran mitwirkenden Kantonsrichter] sei damit per se ausgeschlossen, da ansonsten einmal der Entscheid aufgehoben und zur Neubeurteilung zurückgewiesen würde und ein anderes Mal unverändert Bestand haben müsste, da er nicht angefochten worden sei. Der Beklagte 2 wolle offensichtlich nicht, dass der Entscheid aufgehoben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen werde.