2.2.3 Der Beklagte 2 habe Dispositiv-Ziff. 1-4 des vorinstanzlichen Entscheids nicht angefochten, sodass diese Ziffern für ihn rechtskräftig geworden seien. Daran ändere auch die Vereinigung der beiden Berufungsverfahren nichts. Mithin sei auch bei Vereinigung der Berufungsverfahren kein einheitlicher Entscheid möglich, da die Berufungsbegehren der Beklagten 1 selbst bei Gutheissung nicht für den Beklagten 2 gelten könnten. Auch könne sich der Beklagte 2 den Berufungsbegehren der Beklagten 1 nicht mehr anschliessen.