Denn auch in diesem Fall müsse über die Gewinnbeteiligung zwischen den drei Parteien ein einheitlicher Entscheid gefällt werden. Entsprechend relevant sei denn auch die Feststellung der Vorinstanz, dass der Beklagte 2 neben der Beklagten 1 Partei der Vereinbarung 2005 sei, aber bis zum Urteilszeitpunkt keine Mieterträge eingenommen habe, weshalb ihm gegenüber zwar kein Urteil mit Verpflichtung zur Zahlung ergangen sei, der Kläger aber dennoch auch gegenüber dem Beklagten 2 obsiegt habe.