Eine notwendige Streitgenossenschaft könne sich auch aus einer vertraglichen Abrede ergeben, sei doch auch die einfache Gesellschaft nicht mehr als ein Vertrag. Hätten – wie vorliegend – drei Parteien eine Gewinnbeteiligung betreffend ein gemeinsames Geschäft vereinbart, resultiere daraus ohne Weiteres eine notwendige Streitgenossenschaft dieser drei Parteien, ohne dass damit gleichzeitig zwingend auch eine einfache Gesellschaft vorliegen müsse. Denn auch in diesem Fall müsse über die Gewinnbeteiligung zwischen den drei Parteien ein einheitlicher Entscheid gefällt werden.