2.2.2 Selbst wenn aber angenommen würde, dass vorliegend keine einfache (stille) Gesellschaft zwischen den Parteien der Vereinbarung 2005 vorliege, sei aufgrund des Gewinnbeteiligungsrechts so oder anders vom Vorliegen einer notwendigen Streitgenossenschaft auszugehen. Eine notwendige Streitgenossenschaft könne sich auch aus einer vertraglichen Abrede ergeben, sei doch auch die einfache Gesellschaft nicht mehr als ein Vertrag.