Der Beklagte 2 wende sich weder gegen die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen noch gegen die Rechtsanwendung der Vorinstanz, obwohl auch ihm gegenüber der Gewinnanteilsanspruch des Klägers rechtskräftig (wenn auch ohne Zahlungsverpflichtung) festgestellt worden sei. Das Vorliegen einer notwendigen Streitgenossenschaft sei daher unbestritten bzw. die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz seien im Berufungsverfahren von beiden Beklagten unangefochten geblieben.