2.2.1 Wie die Vorinstanz richtig festgehalten habe, sei die Klage auf Herausgabe des Gewinnanteils gegen die Gesamtheit der übrigen Gesellschafter zu erheben, welche dabei eine notwendige Streitgenossenschaft bildeten. Die Beklagte 1 widersetze sich zwar zu Unrecht der Qualifikation des Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien als einfache (stille) Gesellschaft. Unabhängig davon stelle sie aber auch in ihrer Berufung nicht in Abrede, dass sich aus dem einschlägigen Rechtsverhältnis eine notwendige Streitgenossenschaft ergeben habe; sie erwähne in ihrer Berufung die notwendige Streitgenossenschaft mit keinem Wort. Seite 9/39