60 E. 14.3). Ein weiteres Mal erwähnte sie die notwendige Streitgenossenschaft zwischen den Beklagten im Zusammenhang mit der Verteilung der Prozesskosten und hielt fest, dass der Kläger vollständig obsiegt habe. Da aber nur die Beklagte 1 zur Zahlung zu verpflichten sei, rechtfertige es sich nicht, auch den Beklagten 2 für die Prozesskosten solidarisch haftbar zu machen. Eine solidarische Haftbarkeit für Prozesskosten komme nicht in Betracht, wenn gegen die verschiedenen Streitgenossen unterschiedliche Urteile ergingen (act. 60 E. 16 und 16.1).