Dort hielt sie – nachdem sie bereits zuvor das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien als einfache Gesellschaft qualifiziert hatte – fest, dass zwischen den Beklagten eine notwendige (passive) Streitgenossenschaft vorliege. Der Anspruch auf Auszahlung der Gewinnbeteiligung richte sich gegen die Gesellschaft. Es handle sich dabei um eine Sozialverbindlichkeit der Gesellschaft. Die Klage sei eine Leistungsklage auf Herausgabe des Gewinnanteils und werde gegen die Gesamtheit der übrigen Gesellschafter erhoben (act. 60 E. 14.3).