2.1 Die Vorinstanz prüfte die Frage der notwendigen Streitgenossenschaft nicht eingehend. Sie ging aber offensichtlich von einer notwendigen Streitgenossenschaft zwischen den Beklagten aus und äusserte sich dazu im angefochtenen Entscheid an zwei Stellen. Einmal tat sie dies im Rahmen der Prüfung, ob der Beklagte 2 solidarisch mit der Beklagten 1 für den Gewinnanteil des Klägers hafte. Dort hielt sie – nachdem sie bereits zuvor das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien als einfache Gesellschaft qualifiziert hatte – fest, dass zwischen den Beklagten eine notwendige (passive) Streitgenossenschaft vorliege.