2. Dessen ungeachtet ist die Frage der notwendigen Streitgenossenschaft aus prozessökonomischen Gründen vorab und namentlich vor den von den Beklagten erhobenen Rügen zu prüfen, soweit diese nicht mit der Frage der notwendigen Streitgenossenschaft in Verbindung stehen. Wird eine notwendige Streitgenossenschaft bejaht, kann dies dazu führen, dass beide Berufungen ohne nähere Prüfung der (übrigen) darin erhobenen Rügen abzuweisen sind.