70 Abs. 2 Halbsatz 2 ZPO). Nach herrschender Meinung handelt es sich nicht um eine Frage der Rechtsmittellegitimation im Sinne einer Prozessvoraussetzung, sondern um die Aktivbzw. Passivlegitimation im materiellen Sinn, d.h. die Sachlegitimation. Ein trotz Vorliegens einer notwendigen Streitgenossenschaft nur von einem Teil der Streitgenossen erhobenes Rechtsmittel ist daher durch Abweisung und nicht durch Nichteintreten zu erledigen (Domej, Seite 8/39