von Holzen, Die Streitgenossenschaft im schweizerischen Zivilprozess, 2006, S. 71 f.). Ob eine notwendige Streitgenossenschaft vorliegt, hängt massgebend davon ab, dass notwendigerweise einheitlich entschieden werden muss; das streitige Rechtsverhältnis kann allen Streitgenossen gegenüber nur einheitlich festgelegt werden. Dementsprechend erfordert die notwendige Streitgenossenschaft auch ein gemeinsames, übereinstimmendes Handeln im Prozess. Dies gilt namentlich auch für das Ergreifen von Rechtsmitteln (Art. 70 Abs. 2 Halbsatz 2 ZPO).