1. Der Kläger bringt im Hauptstandpunkt vor, auf die beiden separaten Berufungen der Beklagten sei nicht einzutreten. Die Beklagten hätten bei der Ergreifung eines Rechtsmittels gegen den angefochtenen Entscheid zwingend gemeinsam agieren müssen, weil sie eine notwendige Streitgenossenschaft bildeten (act. 5 [Z1 2020 9] Rz 85 ff. und act. 73 Rz 10 ff.).