3.10 Die Beklagte 1 reichte daraufhin am 10. März 2021 unter Berufung auf ihr unbedingtes Replikrecht eine Stellungnahme zur Berufungsduplik ein (act. 96). Der Kläger reagierte darauf mit Eingabe vom 16. März 2021 und machte geltend, die Stellungnahme der Beklagten 1 sei unbeachtlich (act. 98). Am 4. Juni 2021 wies die Beklagte 1 sodann auf einen am 26. Februar 2021 ergangenen und am 23. März 2021 publizierten Entscheid des Bundesgerichts hin (act. 100), wozu der Kläger am 18. Juni 2021 Stellung nahm (act. 102). 3.11 Es wurde keine Berufungsverhandlung durchgeführt. Erwägungen