3.9 Mit Präsidialverfügung vom 13. November 2020 wurde ein vom Beklagten 2 in der Berufungsreplik gestellter Antrag, wonach die Verfahrensvereinigung wieder aufzuheben und das Verfahren Z1 2020 9 separat weiterzuführen sei, abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beklagten 1 die zuvor abgenommene Frist zur Einreichung einer Berufungsreplik wieder angesetzt (act. 89). Die Beklagte 1 reichte am 15. Dezember 2020 eine Berufungsreplik ein und hielt an ihren Rechtsmittelanträgen unverändert fest (act. 90). Zu den Berufungsrepliken der Beklagten nahm den Kläger mit separaten Dupliken vom 22. Februar 2021 Stellung (act. 93 und 94).