3.8 Während der Beklagte 2 am 11. August 2020 eine Berufungsreplik einreichte und darin an seinem Rechtsbegehren festhielt (act. 76), erhob die Beklagte 1 am selben Tag gegen die Präsidialverfügung vom 18. Juni 2020 eine Beschwerde an das Bundesgericht und beantragte im Wesentlichen, das Obergericht sei anzuweisen, in einem Vor- oder Zwischenentscheid über Ziff. 1 ihres Rechtsmittelbegehrens zu entscheiden (act. 77 und 78). Seite 7/39 Das Bundesgericht wies diese Beschwerde mit Urteil vom 20. Oktober 2020 ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren 4A_410/2020; act. 87).