3.6 Am 12. Juni 2020 reichte der Kläger im Verfahren Z1 2020 5 die Berufungsantwort ein und beantragte, auch auf diese Berufung sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen (act. 73). 3.7 Mit Verfügung vom 18. Juni 2020 vereinigte der Präsident der I. Zivilabteilung die beiden Verfahren Z1 2020 5 und Z1 2020 9 unter der Verfahrensnummer Z1 2020 5, hob die im Verfahren Z1 2020 9 einstweilen angeordnete Beschränkung des Verfahrens auf Ziff. 1 des Rechtsmittelbegehrens der Beklagten 1 auf und ordnete einen zweiten Schriftenwechsel an (act. 74 und act. 12 [Z1 2020 9]).