3.5 Mit einer in den Verfahren Z1 2020 5 und Z1 2020 9 erlassenen Präsidialverfügung vom 12. Mai 2020 wurde die klägerische Berufungsantwort vom 4. Mai 2020 der Beklagten 1 einstweilen zur Kenntnis zugestellt. Die Parteien erhielten zudem ein Exemplar der Stellungnahme der vom Ausstandsbegehren betroffenen Kantonsrichter zur Kenntnisnahme. Gleichzeitig wurde dem Kläger Frist zur Beantwortung der Berufung im Verfahren Z1 2020 5 angesetzt (act. 71; act. 8 [Z1 2020 9]).