3.4 Am 4. Mai 2020 erstattete der Kläger im Verfahren Z1 2020 9 eine umfassende, nicht auf Ziff. 1 des Rechtmittelbegehrens der Beklagten 1 beschränkte Berufungsantwort und stellte das eingangs erwähnte Rechtsbegehren (act. 5 [Z1 2020 9]). Zur Begründung seines Antrags, auf die Berufung sei nicht einzutreten, führte er zusammengefasst aus, die Beklagten hätten trotz notwendiger Streitgenossenschaft nicht gemeinsam Berufung eingereicht und namentlich unterschiedliche Anträge gestellt.