Dieser Aufforderung kamen sie mit Eingaben vom 1. April 2020 (act. 6 [Z1 2020 9]) und 2. April 2020 (act. 7 [Z1 2020 9]) fristgerecht nach und verneinten eine Befangenheit. Gleichzeitig wurde dem Kläger Frist angesetzt, um eine auf Ziff. 1 des Rechtsmittelbegehrens der Beklagten 1 beschränkte Berufungsantwort einzureichen.