3.2 Weil die Beklagte 1 in ihrer Berufung geltend machte, zwei der am angefochtenen Entscheid beteiligten Richter seien befangen gewesen, wurde das Verfahren Z1 2020 9 mit Präsidialverfügung vom 28. Februar 2020 einstweilen thematisch auf Ziff. 1 des Rechtmittelbegehrens der Beklagen 1 beschränkt und die betroffenen Richter wurden zur Stellungnahme zu den geltend gemachten Ausstandsgründen aufgefordert (act. 4 [Z1 2020 9]). Dieser Aufforderung kamen sie mit Eingaben vom 1. April 2020 (act.