CHF 125'000.00 Entscheidgebühr Die Gerichtskosten werden der Beklagten 1 auferlegt und mit den von den Parteien geleisteten Kostenvorschüssen von CHF 80'000.00 (Kläger) und CHF 25'000.00 (Beklagte 1) verrechnet. Der Fehlbetrag von CHF 20'000.00 wird von der Beklagten 1 nachgefordert. Die Beklagte 1 hat dem Kläger den Kostenvorschuss im Umfang von CHF 80'000.00 sowie die Kosten des Schlichtungsverfahrens im Umfang von CHF 1'200.00 zu ersetzen. 4. Die Beklagte 1 hat dem Kläger eine Parteientschädigung von CHF 233'893.55 (MWST inbegriffen) zu bezahlen.