2.7 Nach der Parteibefragung vom 4. Oktober 2018 (act. 36) wurden die Beklagten mit Beweisverfügung vom 20. November 2018 aufgefordert, bezüglich der Vermietung des Projekts J.________ diverse Urkunden zu edieren. Dieser Aufforderung kamen die Beklagten mit Eingabe vom 28. Februar 2019 nach (act. 46). 2.8 Nach Abschluss des Beweisverfahrens bezifferte der Kläger die Forderungsklage mit Eingabe vom 11. April 2019 auf CHF 9'268'483.12 zuzüglich Zins (act. 49), wozu die Beklagten am 6. Mai 2019 Stellung nahmen (act. 52). Am 2. Oktober 2019 fand die Hauptverhandlung statt (act. 54-58).