mit Entscheid des Referenten vom 13. November 2017 abgewiesen. Den Beklagten wurde im gleichen Entscheid im Sinne des Replikrechts Frist angesetzt, um zu den Vorbringen des Klägers in der Eingabe vom 11. September 2017 betreffend die Noveneingabe vom 20. Juni 2017 Stellung zu nehmen (act. 32). Die Stellungnahme der Beklagten erfolgte am 23. November 2017 (act. 33).