2.5 Nachdem aussergerichtliche Vergleichsgespräche der Parteien erfolglos geblieben waren, reichten die Beklagten am 20. Juni 2017 eine Noveneingabe ein (act. 26). Der Kläger reagierte darauf mit Eingabe vom 11. September 2017, in welcher er neben der Noveneingabe auch noch zur Duplik vom 21. April 2017 Stellung nahm (act. 28). Am 12. September 2017 erstattete der Kläger die Widerklageduplik (act. 29). 2.6 Ein von der Beklagten am 18. September 2017 gestellter prozessualer Antrag, die Eingabe des Klägers vom 11. September 2017 sei vollumfänglich aus dem Recht zu weisen, wurde Seite 5/39