2.4 Die Beklagten hielten in ihrer Duplik und Widerklagereplik vom 21. April 2017 an ihren Rechtsbegehren fest und beantragten, das Verfahren sei zu sistieren und nach der Wiederaufnahme oder im Falle der Abweisung des Sistierungsgesuchs auf die Frage der Aktivlegitimation des Klägers zu beschränken (act. 18). Diese Verfahrensanträge wurden vom Kantonsgericht mit Entscheid vom 30. August 2017 abgewiesen (act. 25).