Im Weiteren stellte der Kläger den prozessualen Antrag, das Verfahren auf die Frage der Gültigkeit der Vereinbarung 2005 zu beschränken und erst nach Durchführung eines Beweisverfahrens hierzu in der Hauptsache weiterzuführen. Dieser Antrag wurde unter Berücksichtigung der Stellungnahme der – im erstinstanzlichen Verfahren noch gemeinsam handelnden und einheitlich vertretenen – Beklagten mit Entscheid vom 8. April 2016 abgewiesen (act. 6 und 7).